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Abschlagsrechnung und Schlussrechnung im Handwerk: Der Unterschied

Wie Abschlagsrechnungen während der Bauausführung und die Schlussrechnung nach Fertigstellung zusammenhängen — mit den rechtlichen Grundlagen aus BGB und VOB/B.

Handwerker erstellt eine Abschlagsrechnung nach Baufortschritt

Bei längeren Bauprojekten wird selten erst am Ende abgerechnet. Abschlagsrechnungen sichern die laufende Liquidität während der Ausführung, die Schlussrechnung fasst am Ende das gesamte Projekt zusammen.

Was eine Abschlagsrechnung ist

Eine Abschlagsrechnung stellt den bereits erbrachten, noch nicht abgenommenen Wert eines laufenden Auftrags in Rechnung. Sie ist bei BGB-Bauverträgen in § 632a BGB geregelt und bei wirksam vereinbarten VOB/B-Verträgen zusätzlich in § 16 VOB/B präzisiert — die Fristen und Anforderungen unterscheiden sich zwischen beiden Regelwerken deutlich.

Was eine Schlussrechnung ist

Die Schlussrechnung ist die abschließende Gesamtabrechnung nach Fertigstellung und Abnahme des gesamten Auftrags. Sie unterscheidet sich grundlegend von einer Abschlagsrechnung, da bereits geleistete Abschlagszahlungen darin gegengerechnet werden und erst mit ihr der endgültige Zahlungsanspruch feststeht.

MerkmalAbschlagsrechnungSchlussrechnung
ZeitpunktWährend der laufenden AusführungNach Fertigstellung und Abnahme
GrundlageErbrachter Wert, keine Abnahme nötigVollständige Leistung, Abnahme erforderlich
Rechtsgrundlage§ 632a BGB, ergänzt durch § 16 VOB/BEndgültige Abrechnung des gesamten Vertrags

Was für eine prüfbare Abschlagsrechnung nötig ist

Bei nach Aufmaß abgerechneten Leistungen ist für jede Abschlagsrechnung in der Regel ein aktualisiertes Aufmaß nötig, idealerweise vom Kunden oder der Bauleitung gegengezeichnet. Eine nachvollziehbare, prüfbare Aufstellung der erbrachten Leistungen schützt vor Kürzungen und Verzögerungen bei der Zahlung.

  • Erbrachte Leistung nachvollziehbar und mengenmäßig aufgeschlüsselt darstellen
  • Bereits gezahlte Abschläge in jeder neuen Abschlagsrechnung berücksichtigen
  • Aufmaß nach Möglichkeit gegenzeichnen lassen
  • In der Schlussrechnung alle Abschläge korrekt gegenrechnen
  • Fristen aus BGB oder VOB/B je nach Vertragsgrundlage einhalten

Sicherheitseinbehalt beachten

Bei VOB/B-Verträgen ist ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt auf Abschlagsrechnungen üblich und muss in der Schlussrechnung korrekt berücksichtigt werden. Die genauen Bedingungen sollten im Vertrag festgehalten sein. Dieser Überblick ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Braucht eine Abschlagsrechnung eine Abnahme?

Nein. Anders als eine Teil- oder Schlussrechnung stellt eine Abschlagsrechnung den bereits erbrachten Wert dar, ohne dass dafür eine Abnahme erforderlich ist.

Was ist der Unterschied zur Teilrechnung?

Eine Teilrechnung bezieht sich auf einen abgeschlossenen, eigenständigen Leistungsabschnitt mit eigener Abnahme. Für sie gibt es keine eigene gesetzliche Regelung — sie entsteht aus vertraglicher Vereinbarung.

Gilt für Abschlagsrechnungen BGB oder VOB/B?

Das hängt vom Vertrag ab. Ohne wirksame VOB/B-Vereinbarung gilt § 632a BGB; bei wirksam vereinbarter VOB/B ergänzt § 16 VOB/B die Regelung mit eigenen Fristen.