Presupuestos
Rechnung schreiben als Handwerker: Pflichtangaben nach § 14 UStG
Welche Angaben auf einer Handwerkerrechnung gesetzlich vorgeschrieben sind, was bei Kleinbetragsrechnungen gilt und warum die Trennung von Arbeits- und Materialkosten für Privatkunden zählt.
Eine unvollständige Rechnung kann für den Kunden mehr als nur unpraktisch sein — bei Privatkunden kann sie sogar den steuerlichen Handwerkerbonus kosten. Für den Betrieb selbst drohen bei fehlenden Pflichtangaben umsatzsteuerliche Nachfragen.
Pflichtangaben nach § 14 UStG
Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält Name und Anschrift von Auftragnehmer und Kunde, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung, den Leistungszeitraum sowie Netto-, Steuer- und Bruttobetrag getrennt ausgewiesen.
- Vollständiger Name und Anschrift beider Vertragsparteien
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Betriebs
- Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der erbrachten Leistung
- Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkt
- Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro
Für Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten nach § 33 UStDV erleichterte Vorschriften: Name und Anschrift des leistenden Betriebs, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie der Bruttobetrag mit Steuersatz in einer Summe reichen aus. Rechnungsnummer, Steuernummer, die Anschrift des Empfängers und der gesonderte Leistungszeitpunkt sind hier nicht zwingend erforderlich.
Warum die Trennung von Arbeits- und Materialkosten wichtig ist
Privatkunden können nach § 35a EStG 20 Prozent der reinen Arbeitskosten einer Handwerkerleistung von der Einkommensteuer absetzen, begrenzt auf 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten sind davon ausgenommen. Damit der Kunde den Handwerkerbonus überhaupt nutzen kann, müssen Arbeits- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein — und die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, da Barzahlungen für den Bonus ausgeschlossen sind.
| Voraussetzung für den Handwerkerbonus | Bedeutung |
|---|---|
| Getrennter Ausweis Arbeits-/Materialkosten | Nur Arbeitskosten sind absetzbar |
| Zahlung per Überweisung | Barzahlung schließt den Bonus aus |
| Vollständige Rechnung nach § 14 UStG | Nachweis gegenüber dem Finanzamt |
Praktische Konsequenz für dein Angebot
Wenn Arbeits- und Materialpositionen schon im Angebot getrennt geführt werden, lässt sich die Rechnung später ohne zusätzlichen Aufwand korrekt aufteilen. Das erspart Rückfragen von Privatkunden, die den Handwerkerbonus nutzen möchten.
Häufig gestellte Fragen
Welche Angaben muss eine Handwerkerrechnung enthalten?
Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitraum sowie Netto-, Steuer- und Bruttobetrag.
Was gilt für Rechnungen unter 250 Euro?
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto benötigen weniger Angaben — unter anderem sind Rechnungsnummer und Kundenanschrift hier nicht zwingend erforderlich.
Warum sollten Arbeits- und Materialkosten getrennt werden?
Nur die reinen Arbeitskosten sind für Privatkunden nach § 35a EStG steuerlich absetzbar (20 %, maximal 1.200 Euro jährlich). Ohne getrennten Ausweis kann der Kunde den Bonus nicht nachweisen.
Ersetzt dieser Artikel eine steuerliche Beratung?
Nein. Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung; für die konkrete steuerliche Behandlung ist ein Steuerberater die richtige Anlaufstelle.